[Equal] Verstoss gegen Gleichstellungsgesetz: unbegründeter Lohnunterschied

EqualOpportunity (PA) equal at pa.ethz.ch
Wed Feb 4 16:44:25 CET 2004


Liebe Equals

Eine sda-Meldung, die euch bestimmt freuen wird!

Herzliche Grüsse

Carla Zingg
Co-Gleichstellungsbeauftragte der ETH Zürich


Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz
Bundesgericht spricht Anwältin Wiedergutmachung zu
   
   Lausanne (sda) Das Bundesgericht hat einer Anwältin aufgrund von Lohndiskriminierung eine Entschädigung von 200 000 Franken zugesprochen. Nach Ansicht des Waadtländer Gleichstellungsbüros ist das Bundesgerichtsurteil von entscheidender Tragweite.

   Die Klägerin war in leitender Funktion für ein Multinationales Unternehmen mit Sitz in Lausanne tätig. Sie war 1993 für ein Jahresgehalt von 140 000 Franken angestellt worden. Damit verdiente die Frau 27 % weniger als ihr Vorgänger.

   Dieser Fall zeigt, dass es auf allen Unternehmensstufen zu Lohndiskriminierungen kommen kann, wie Véronique Pedrazzini vom Waadtländer Gleichstellungsbüro am Mittwoch auf Anfrage der sda sagte. Zudem würden die statistischen Daten bestätigt, wonach Frauen im Privatsektor zwischen 20 und 30 Prozent weniger verdienen als Männer.

   Unbegründeter Lohnunterschied

   In seinem Urteil anerkennt das Bundesgericht vorerst eine glaubhafte Lohndiskriminierung. Es beruft sich dabei auf die Unterschiede zwischen dem Lohn der Klägerin und jenem ihres Vorgängers.

   Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin keinerlei "objektive" Begründung für die Lohnunterschiede vorbringen konnte.

   Wissenschaftliche Methode bestätigt

   Mit seinem Entscheid übernimmt das Bundesgericht eine an der Universität Genf entwickelte Methode zur Erkennung von Lohndiskriminierung, wie die Anwältin der Klägerin auf Anfrage der sda sagte.

   Der wissenschaftliche Ansatz von Professor Yves Flückiger erlaube es, auch dort eine Ungleichbehandlung festzustellen, wo eine Frau keinen männlichen Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben hat. Die Anerkennung dieser Methode durch das Bundesgericht werde die Behandlung von ähnlichen Fällen in Zukunft erleichtern.

   In seinem Bericht zu Handen des Bundesgerichtes kam Flückiger zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung der Klägerin innerhalb des Unternehmens bei weitem kein isolierter Fall ist. Der Lohn der Frauen liege in diesem Unternehmen "um 21,3 % tiefer als jene der Männer". (Urteil 4C.383/2002 vom 22. Dezember 2003)

(sda - ps cn tg/bsd125/in/4/jus vd/040204 1550)
An: CC_SDA-News
Betreff: Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz


Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz
Bundesgericht spricht Anwältin Wiedergutmachung zu
   
   Lausanne (sda) Das Bundesgericht hat einer Anwältin aufgrund von Lohndiskriminierung eine Entschädigung von 200 000 Franken zugesprochen. Nach Ansicht des Waadtländer Gleichstellungsbüros ist das Bundesgerichtsurteil von entscheidender Tragweite.

   Die Klägerin war in leitender Funktion für ein Multinationales Unternehmen mit Sitz in Lausanne tätig. Sie war 1993 für ein Jahresgehalt von 140 000 Franken angestellt worden. Damit verdiente die Frau 27 % weniger als ihr Vorgänger.

   Dieser Fall zeigt, dass es auf allen Unternehmensstufen zu Lohndiskriminierungen kommen kann, wie Véronique Pedrazzini vom Waadtländer Gleichstellungsbüro am Mittwoch auf Anfrage der sda sagte. Zudem würden die statistischen Daten bestätigt, wonach Frauen im Privatsektor zwischen 20 und 30 Prozent weniger verdienen als Männer.

   Unbegründeter Lohnunterschied

   In seinem Urteil anerkennt das Bundesgericht vorerst eine glaubhafte Lohndiskriminierung. Es beruft sich dabei auf die Unterschiede zwischen dem Lohn der Klägerin und jenem ihres Vorgängers.

   Weiter stellt das Bundesgericht fest, dass der ehemalige Arbeitgeber der Klägerin keinerlei "objektive" Begründung für die Lohnunterschiede vorbringen konnte.

   Wissenschaftliche Methode bestätigt

   Mit seinem Entscheid übernimmt das Bundesgericht eine an der Universität Genf entwickelte Methode zur Erkennung von Lohndiskriminierung, wie die Anwältin der Klägerin auf Anfrage der sda sagte.

   Der wissenschaftliche Ansatz von Professor Yves Flückiger erlaube es, auch dort eine Ungleichbehandlung festzustellen, wo eine Frau keinen männlichen Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben hat. Die Anerkennung dieser Methode durch das Bundesgericht werde die Behandlung von ähnlichen Fällen in Zukunft erleichtern.

   In seinem Bericht zu Handen des Bundesgerichtes kam Flückiger zum Schluss, dass die Lohndiskriminierung der Klägerin innerhalb des Unternehmens bei weitem kein isolierter Fall ist. Der Lohn der Frauen liege in diesem Unternehmen "um 21,3 % tiefer als jene der Männer". (Urteil 4C.383/2002 vom 22. Dezember 2003)

(sda - ps cn tg/bsd125/in/4/jus vd/040204 1550)

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Brigitte Manz-Brunner    (brigitte.manz at pa.ethz.ch)
Carla Zingg              (carla.zingg at pa.ethz.ch)

Stelle für Chancengleichheit von Frau und Mann
(Office of Equal Opportunities for Women and Men)
ETH Zentrum, HG F 37.3, CH-8092 Zürich

Tel. + 41 (01) 632 6026 (Mo-Do)
mail: equal at pa.ethz.ch
www.equal.ethz.ch



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